Einwilligung in Werbe-E-Mails

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine vorformulierte Einwilligungserklärung in Werbe-E-Mails muss der AGB-Kontrolle standhalten und darf nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unerbetener E-Mail-Werbung in Anspruch. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Versand der Werbe-E-Mails rechtens ist, weil der Kläger in die fragliche Werbung beim Herunterladen eines Free-Ware-Programmes eingewilligt habe. Danach habe der Kläger seine E-Mail-Adresse an eine Freeware-Plattform übermittelt, um dort ein Softwareprogramm herunterladen zu können. Unterhalb des Eingabefeldes für die E-Mail-Adresse sei er darauf hingewiesen worden, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für werbliche Zwecke freigegeben werde und er in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werde. Zusätzlich habe die Plattform eine Double-Opt-In-E-Mail mit dem Betreff „Downloadlink“ an das E-Mail-Postfach des Klägers gesendet, in welcher dieser auf die werbliche Nutzung der übermittelten E-Mail ein weiteres Mal hingewiesen worden sei.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Einwilligungserklärung einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht standhält. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 BGB als unangemessene Benachteiligung des Klägers unwirksam, denn sie verstößt gegen das Transparenzgebot. Eine Einwilligung muss für den konkreten Fall erfolgen. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten behauptete Einwilligung nicht gerecht. Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.

Die Klausel enthält folglich eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird und verstößt somit gegen das Transparenzgebot.

 

Urteil des BGH vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15

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