Einschränkung von Fluggastrechten

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Ein generelles Abtretungsverbot von Fluggastrechten ist eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes.

Flugastrechte können geltend gemacht werden, wenn es beispielsweise zu Verspätungen oder Annulierungen eines Fluges kommt. Oft werden die Ansprüche aus solchen Rechten an Fluggastportale abgetreten, die die Forderung übernehmen und das Prozessrisiko tragen, denn oft dauert die Erfüllung des Anspruchs gegen eine Fluggesellschaft sehr lange und ist mit hohem Aufwand verbunden.  Dieser Möglichkeit wollte Ryanair einen Riegel vorschieben, indem die Airline in ihren AGBs ein Abtretungsverbot einfügte. Das Amtsgericht Köln hält dieses Verbot jedoch für eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes im Sinne von § 307 BGB, weswegen eine solche Regelung unwirksam ist (Az: 113 C 381/16).

Ryanair änderte seine AGBs und gestattet eine Abtretung erst dann, wenn der Fluggast seine Ansprüche zunächst unter der Gewährung einer Frist von 28 Tagen selbst geltend gemacht hat. Ob gegen diese Regelung erneut vorgegangen wird, bleibt abzuwarten.

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