E-Mail Adresse im Impressum muss Bearbeitung gewährleisten

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wettbewerbsrecht: Automatisierte Antworten auf E-Mails, die sich an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse eines Unternehmens richten, sind unzulässig. Beantwortet ein Unternehmen eine E-Mail an die im Impressum des Unternehmens angegebene E-Mail-Adresse durch eine automatisierte Rückmeldung, in der darauf hingewiesen wird, dass über diese E-Mail-Adresse keine Bearbeitung des Anliegens möglich sei, verstößt es gegen § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Dies entschied das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 03.11.2014, Az. 15 O 318/13 und begründete, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse einen schnellen Kommunikationszugang gewährleisten muss.

 

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