E-Book-Plattform

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine im Ausland ansässige E-Book-Plattform haftet für über sie begangene Urheberrechtsverletzungen, wenn die betroffenen Werke in Deutschland noch nicht gemeinfrei sind.

Ein Verlag klagte gegen eine im Ausland ansässige E-Book-Plattform, welche auch eine in Deutschland aufrufbare Webseite betreibt. Hierauf werden in den US gemeinfreie Werke veröffentlicht, unter anderem Bücher als E-Books, welche von freiwilligen Dritten auf der Homepage eingestellt werden. Ob diese auch in Deutschland gemeinfrei sind, wird vor der Veröffentlichung nicht überprüft. Beachtet wird lediglich US-amerikanisches Urheberrecht. Der klagende Verlag war der Ansicht, dass unter diesen veröffentlichen Büchern unter anderem Bücher seien, welche nicht in Deutschland gemeinfrei seien und daher die Rechte der Urheber verletze. Strittig war zunächst die Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Das OLG bejahte die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, denn die Inhalte der Plattform seien auch in Deutschland abrufbar. Ob Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen vorliegen, richte sich nach dem Recht des Schutzlandes, hier des deutschen Rechts.
Die Beklagte hafte für die auf ihrer Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täterin, denn sie habe sich die Inhalte zu eigen gemacht. Dies komme unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass die Beklagte die veröffentlichten Bücher als „our books“ bezeichnet. Zudem habe sie willentlich das Angebot für die deutschen Nutzer weiterhin online gehalten, obwohl sie von der Klägerin auf die Urheberrechtsverletzungen hingewiesen worden war. Ob die Beklagte mit der Plattform eine Gewinnerzielungsabsicht verfolge, sei unerheblich.
Im vorliegenden Fall könne auch der Geschäftsführer selbst in Anspruch genommen werden. Zwar hafte er nicht für jedwedes deliktische Verhalten der Plattform, allerdings sei bei Urheberrechtsverletzungen davon auszugehen, dass diese Entscheidungen auf der Geschäftsführungsebene entschieden werden würde.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.04.2019, Az.: 11 U 27/18

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