Dynamische IP-Adressen sind für den Anbieter personenbezogene Daten i. S. d. § 12 Abs. 1 und 2 TMG i. V. m. § 3 Abs. 1 BDSG.
Der Kläger begehrte von der Beklagten, der Bundesrepublik Deutschland, die Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen über das Hinausgehen des jeweiligen Nutzungsvorgangs. Die Daten werden gespeichert, wenn man auf die Internetportale des Bundes zugreift. Dynamische IP-Adressen sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Die Bundesrepublik begründet die Speicherung dieser Daten mit dem Ziel der Abwehr von Angriffen und der strafrechtlichen Verfolgung von Angreifern.
Nach Abweisung der Klage durch die beiden Vorinstanzen (AG Tiergarten – Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 6/08; LG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2013 – 57 S 87/08) hat der BGH zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie vorgelegt.
Nach der richtlinienkonformen Auslegung stellt eine dynamische IP-Adresse personenbezogene Daten i. S. v. § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar. Personenbezogene Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. Ein Anbieter von Online-Mediendiensten darf personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dazu ist eine Abwägung der Interessen nötig.
Der BGH konnte sein Urteil nicht abschließend fällen. Das Berufungsgericht hatte keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten und Feststellungen über das Gefahrenpotential zu treffen. Erst wenn hierzu Feststellungen getroffen werden sind, wird der BGH das abschließende Urteil mit der Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Generalprävention und Strafverfolgung fällen.
Pressemitteilung Nr. 74/2017 des BGH zum Urteil vom 16.05.2017, Az.: VI ZR 135/13