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Der 1. FC Köln darf die Domain www.fc.de nutzen.

Der Beklagte war Inhaber der auf seinen Namen registrierten Domain „fc.de“ und bot diese im Internet auf einer Verkaufsplattform an. Auf der Website wurden keine eigenen Inhalte eingestellt. Der 1. FC Köln bot 5.000 EURO für die Domain, was der Beklagte ablehnte. Darauf erhob der Fußballverein Klage mit der Begründung, dass er unter dem Kürzel „FC“ bekannt sei und so sich auch in der Medienberichterstattung etabliert habe.

Das LG Köln lehnte eine Verletzung der Benutzungsmarke „FC“ ab und des Unternehmenskennzeichens des FC ab, da der Domaininhaber die Domain bislang nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt hatte (Urt. v. 09.08.2016, Az. 33 O 250/15). Jedoch habe der Fußballverein ein Namensrecht gem. § 12 BGB an der Zeichenfolge „FC“. Der Verein sei in fußballinteressierten Verkehrskreisen unter dem Kürzel bekannt.. Dem Bundesligaverein stehe somit ein Anspruch auf Löschung der Domain „fc.de“ zu.

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