DIN-Normen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Es liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn die deutschen DIN-Normen von einem Webseiten-Betreiber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zum Download angeboten werden.

Die Beklagte ist ein amerikanisches Unternehmen. Die Klägerin ist der DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) und vertritt aufgrund eines mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages die deutschen Interessen auch in europäischen und internationalen Normungsorganisationen. Sie hat die von einer europäischen Normierungsorganisation erarbeiteten DIN-Normen in nationale Normen übertragen, sodass ihr nach ihrer Ansicht die ausschließlichen ureberrechtlichen Nutzungsrechte zustehen. Deswegen nimmt sich die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, die aber der Meinung ist, dass die Klägerin kein Urheber der deutschen DIN-Normen ist.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Normen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, Abs. 2 UrhG genießen. Sie sind geschützte Werke i.S des § 2 Abs. 1 Nrn. 1. und 7. UrhG. Sie weisen die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG für ihre Schutzfähigkeit notwendige Schöpfungshöhe auf.

Die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen erweisen sich nach einer Gesamt-betrachtung ihres jeweiligen technischen Inhalts und der Darstellung als von hinreichender Schöpfungshöhe. Es findet sich darin eine Vielzahl von Formulierungen und Beschreibungen, die den jeweiligen Regelungsgegenstand technisch klar und präzise darstellen, ohne dass nicht auch andere Darstellungsmöglichkeiten hätten gewählt werden können. Die das jeweilige Produkt konkret betreffenden Angaben sind durch die DIN-DIN nicht vorgegeben, mögen auch einzelne Formulierungen, wie „ist zu“ statt „muss“ usw., auch vorgegeben sein. Dies gilt erst Recht für die in den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen enthaltenen technischen Zeichnungen.

Der Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen DIN-Normen unterfielen § 5 Abs. 1 UrhG, jedenfalls handele es sich bei diesen um andere amtliche Werke i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG, ist nicht zu folgen. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um ein Amt. Im Falle der Abfassung eines Werkes durch Privatpersonen kommt danach ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG grundsätzlich dann in Betracht, wenn diesen Personen von vornherein die Mitwirkung an einem solchen Werk auferlegt worden ist. Davon kann aber im Streitfall nicht die Rede sein.

In Deutschland ist eine kostenlose Einsicht in solche DIN-Normen nur in sogenannten Auslagestellen möglich. Alternativ kann nur gegen ein Entgelt eine Druckausgabe erworben werden.

 

Urteil des OLG Hamburg vom 27.07.2017, Az.: 3 U 220/15

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