„Dieser Artikel ist bald verfügbar“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Aussage „Der Artikel ist bald verfügbar.“ genügt den gesetzlichen Anforderungen nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 246a EGBGB nicht.

Die Beklagte vertreibt unter anderem Unterhaltungselektronik. Beim Kauf eines Handys erschien während der Bestellvorgangs der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“. Hiergegen wendet sich die Klage des Klägers, der darin einen Wettbewerbsverstoß sieht, indem gegen die verbraucherschützenden Normen des § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB verstoßen wird.

Das Gericht gab der Klage statt.

Die Angabe der Beklagten genügt den Anforderungen der Marktverhaltensregelung der § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB nicht.

Es bleibt völlig offen, wann die Artikel wieder verfügbar sind, denn der Liefertermin ist weder bestimmt noch für den Verbraucher in irgendeiner Art und Weise bestimmbar. Durch die geforderten Informationen der Marktverhaltensregelung soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Hierzu zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will.

Auch § 312j Abs. 1 BGB entbindet den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde.

 

Urteil des LG München I vom 17.10.2017, Az.: 33 O 20488/16

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