„Die besten Rasierer“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Gilette darf weiterhin mit dem Werbespruch „Laut Stiftung Warentest – Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette“ werben. Der angesprochene Test erfüllt alle Anforderungen der Objektivität.

Die Rechtsstreitigkeiten zwischen Wilkinson und Gilette finden kein Ende (vgl. auch Urteil des LG Düsseldorf vom 18.07.2017, Az.: 4a O 66/17). Erneut klagte Wilkinson gegen Gilette.

Die Stiftung Warentest führte im Jahr 2010 einen Vergleichstest von Nassrasierern mit Wechselklingen durch. Dabei landeten die Rasierer von Gillette auf den ersten fünf Plätzen. Das neu eingeführte Modell von Wilkinson Sword „Hydro 5“ belegte nach dem schon einige Jahre alten „Mach3“-Rasierer von Gillette den sechsten Platz.

Daraufhin warb Gilette mit dem Werbespruch „Laut Stiftung Warentest – Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette“.

Diese Werbung beanstandete Wilkinson und verlangte diese Werbung zu unterlassen. Nach Ansicht von Wilkinson würden die Verbraucher in die Irre geführt, da die Testdurchführung nicht objektiv sei. Die Rasierer von Wilkinson müssten aufgrund der Teflon-Beschichtung , die sich erst im Laufe der ersten Rasur ablöse, mehr als nur einmal verwendet werden, was von den Testpersonen allerdings nicht erfolgt sei. Dies stelle einen so groben Fehler dar, dass die Ergebnisse ihre Objektivität verlieren würden.

Das OLG Stuttgart wies die Klage ab.

Das Testverfahren habe den Untersuchungsvoraussetzungen der Neutralität, Sachkundigkeit und Objektivität entsprochen. Deswegen sei eine Werbung mit diesen Testergebnissen nicht unlauter.

Wilkinson habe auch vor der Testdurchführung nicht auf die Besonderheit der beschichteten Klingen hingewiesen. Der Stiftung Warentest sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass die Klingen bei einigen Produkten von Wilkinson erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern.

 

OLG Stuttgart vom 05.04.2018, Az. 2 U 99/17

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