„Die besten Konditionen“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Werbung mit den Worten „Profitieren Sie von den besten Konditionen“ ist keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG.

Ein Küchenmöbelunternehmen warb mit den Worten „Profitieren Sie von den besten Konditionen“. Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen § 5 UWG wegen Irreführung der Verkehrskreise.

Das OLG Frankfurt wies die Klage zurück (Urteil vom 17.03.2016, Az.: 6 U 195/15). Die Begriffe „beste Preise“ und „beste Konditionen“ werden im Allgemeinen als Hinweis auf ein sehr gutes Angebot verstanden. Sie sind nicht mit der zwingenden Erwartung verbunden, dass das werbende Unternehmen tatsächlich im Vergleich zu seinen Mitbewerbern die besten Preise oder die besten Konditionen anbiete. Zwar kann man durch den Artikel „den“ die Werbung als Spitzenstellungwerbung verstehen, jedoch verwendet die Beklagte im weiteren Verlauf der Werbung bewusst den Artikel „den“ nicht („Neben besten Einkaufskonditionen…“), woraus das Gericht schließt, dass die gerade keine Spitzenstellung in Anspruch nimmt. Insgesamt ist eine solche Spitzenstellung auch schwer zu ermitteln, da die Qualität der gebotenen Konditionen einer Einkaufsgesellschaft von unterschiedlichen Faktoren abhängt.

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