Darf die Kündigung per E-Mail ausgeschlossen werden?

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Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die die Möglichkeit der Kündigung mittels E-Mail nicht ausgeschlossen werden kann, dies sei eine unzulässige Einschränkung des gesetzlich erlaubten.

Die Betreiberin eines Online-Datingportals hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kündigung mittels elektronischer Form ( z.B. E-mail) ausgeschlossen, die Kündigung durch ein Fax sei hingegen zulässig.

Das Gericht urteilte,  dass die schriftliche Form im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden darf (§§ 126 Abs. 2, 127 Abs. 1 BGB). Zur Wahrung der Schriftform genüge nach § 127 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung, zum Beispiel durch Fax oder E-Mail.

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