„Crocs“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Vertrieb einer Nachahmung ist wettbewerbswidrig, wenn diese geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen.

Das Modell „CB“ weise wettbewerbliche Eigenart auf, so das OLG Köln in seinem Urteil vom 18.12.2015 (Az.: 6 U 44/15), weil es sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maße abhebt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung ausgelöst wird, dass es aus einem bestimmten Betrieb stammt. Bei „Crocs“ liege sogar eine weit überdurchschnittliche gesteigerte wettbewerbliche Eigenart vor. Diese wettbewerbliche Eigenart kann verloren gehen, wenn durch eine Vielzahl von Nachahmungen die angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr dazu in der Lage sind, das Produkt einem Betrieb zuzuordnen. Dies ist bei „Crocs“ jedoch nicht der Fall.

Somit liegt eine wettbewerbswidrige Nachahmung vor, weil sich sämtliche Merkmale des Schuhs „Crocs“ bei dem Schuh der Beklagten wiederfinden, die sogar in der Ausgestaltung weitgehend übereinstimmen. Die Schuhe der Beklagten sind geeignet über die Herkunft zu täuschen, was vermeidbar gewesen wäre, weil es zahlreiche Variationsmöglichkeit zur Gestaltung gibt.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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