„Bounty“ – Verwechslungsgefahr

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der BGH bejahte, dass eine Schokoriegelform die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigen kann, wenn es zu Verwechslungen führt.

Geklagt hatte das Unternehmen, welches den Schokoriegel „Bounty“ vertreibt, gegen ein Unternehmen, was ebenfalls Schokoriegel mit Kokosfüllung verkauft. „Bounty“ ist eine eingetragene dreidimensionale Marke und klagte dagegen, dass der andere Schokoriegel die Herkunftsfunktion von „Bounty“ verletze und zu einer Verwechslung bei den Verbrauchern führe, da er genauso ausssehe wie „Bounty“. Der beklagte Süßwarenhersteller argumentierte jedoch, dass die Form von Schokoriegeln eine funktionelle und ästhetische Funktion habe und die Verbraucher deswegen nicht auf die Herkunft eines Schokoriegels aus einem bestimmten Unternehmen schließen.

Der BGH (Az.: I ZR 23/14) bejahte die Verletzung der Herkunftsfunktion und begründete dies damit, dass es im Gesamteindruck eine hochgradige bildliche Ähnlichkeit der beiden Produkte gibt, die zu einer Verwechslungsgefahr bei den Verbrauchern führen könnte. Bei einer vorherigen Umfrage wurde eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft durch die Form bejaht. Über 50% erkannten den Schokoriegel „Bounty“ aufgrund seiner Form. Deswegen wurde ein weiterer Vertrieb des zweiten Schokoriegels mit Kokosfüllung in dieser Form untersagt.

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