„B!o“ vs. „bo“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Aufgrund von überdurchschnittlicher Bild- und Klangidentität besteht zwischen „B!o“ und „bo“ eine Verwechslungsgefahr.

Der EuG hat in seinem Urteil vom 18.02.2016 (Az.: T-364/14) die Wort-/ Bildmarke „B!o“ des Lebensmitteldiscounters „Penny“ für nichtig erklärt. Durchschnittliche Verkehrskreise würden „B!o“ nicht wie „bio“ aussprechen, sondern wie „bo“. Die Verwechslungsgefahr durch Bild- und Klangähnlichkeit wird zusätzlich verstärkt durch die Ähnlichkeit der Waren, da beide im Bereich der Lebensmittel und Getränke Waren verkaufen und mit den Marken kennzeichnen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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