Betriebsratssitzung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Betriebsratsmitglied kann vor dem eigentlichem Ende der Schicht diese beenden, wenn die Erholungszeit ansonsten wegen einer Betriebsratssitzung am nächsten Tag nicht eingehalten werden kann.

Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats und arbeitet im Betrieb in einem Dreischichtsystem. Am strittigen Tag hatte der Beklagte Nachtschicht, welche regulär um 6Uhr endet. Er verkürzte die Nachtschichtzeit und verließ den Betrieb früher. Am nächsten Tag fand eine Betriebsratssitzung um 13Uhr statt. Auf seinem Arbeitszeitkonto wurden ihm die fehlenden Stunden nicht gutgeschrieben, wogegen er Klage einlegte.

Sowohl das LAG Hamm, als auch das BAG (Urteil vom 18.01.2017,  7 AZR 224/15) gaben der Klage statt.

Gem. § 5 Abs. 1 ArbZG muss ein Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden einhalten. Diese elf Stunden hätte der Kläger nicht einhalten können, hätte er die volle Zeit der Nachtschicht gearbeitet, da er am nächsten Tag an der Betriebsratssitzung teilgenommen hat. Gem. § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diesen Paragrafen sah das Gericht als einschlägig an, denn die volle Arbeitszeit der Nachtschicht sei unzumutbar, wenn keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden eingehalten werden kann.

Es kann dahinstehen, ob die Betriebsratstätigkeit unter die Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG fällt und der § 5 Abs. 1 ArbZG aufgrund dessen angewandt wird.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden