Betriebskostenabrechnung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Vermieter trägt die Beweislast für die Höhe der Nachforderung der Betriebskostenabrechnung.

Im vorliegenden Fall verlangte die Vermieterin von ihren Mietern die Nachzahlung der Betriebskosten für Heizkosten in Höhe von ca. 5000€ bei einer Wohnungsgröße von 94 Quadratmetern. Für die Mieter waren die Abrechnungswerte nicht plausibel, weswegen sie die Vermieterin zum Vorbringen von Nachweisen aufforderte, welcher die Vermieterin nicht nachkam. Die Mieter verweigerten die Zahlung, worauf die Vermieterin gegen diese klagte.

Die Vorinstanzen gaben der Vermieterin Recht. Der BGH hebte die Entscheidungen von Amts- und Landgericht jedoch auf und wies die Klage als unbegründet ab.

Die Vermieterin hätte den Mietern auch Einsicht in die Ablesebelege der anderen Wohnungen gewähren müssen (vgl. § 556 Abs. 3 BGB). Dies war zur sachgerechten Prüfung der Abrechnungen erforderlich, denn die Mieter hätten sich hierdurch Klarheit verschaffen können, ob der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten aller Wohnungen übereinstimmt, ob die Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken bestehen, dass die Kosten richtig verteilt sind. Die Mieter müssen auch kein besonderes Interesse an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen darlegen, welches die Vorinstanzen forderten. Hierfür reicht ein allgemeines Interesse, die Abrechnung inhaltlich zu kontrollieren. Solange ein Vermieter unberechtigt eine Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter eine geforderte Nachzahlung nicht leisten.

 

BGH, Urteil v. 7.2.2018, VIII ZR 189/17

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