Bestellbestätigung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Bestellbestätigung bei Amazon stellt noch keine Vertragsannahme dar.

Der Kläger bestellte über Amazon einen Whirlpool und erhielt noch am selben Tag eine Bestellbestätigung. In dieser Bestellbestätigung befand sich am Ende der Hinweis, dass die Email über die Bestellbestätigung lediglich die Bestätigung des Eingangs der Bestellung darstelle und noch keine Annahme des Angebots zum Vertragsabschluss.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Übereignung des Whirlpools und beanstandete die Klausel der Klägerin mit der Begründung, dass diese gegen § 305 Abs. 2 BGB verstoße, da sie aufgrund ihrer Positionierung am Ende der Bestätigung nicht wirksam eingebunden sei.

Das AG Plettenberg wies die Klage ab.

Bei der Bestellbestätigung handelt es sich nur um eine Bestätigung, dass der Auftrag bearbeitet wurde, eine Vertragsannahme liegt nicht vor, somit kein Vertrag. Die Klägerin kann die Übereignung des Whirlpools nicht verlangen.

Die Klausel am Ende der Bestellbestätigung ist keine AGB-Klausel, sondern eine Wissenserklärung i. S. d. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bestellbestätigung wenige Sekunden bei Amazon im Rahmen eines automatisierten Vorganges abgegeben wird. In diesem Zeitraum kann ein Kunde grundsätzlich keine individuelle Prüfung seiner Offerte erwarten. Auch bei Anwendung moderner Warenwirtschaftssysteme erscheint es zweifelhaft, dass sich ein Händler sich im Rahmen eines automatisierten Bestellvorgangs, mag er auch vorher bestände abfragen, ohne eigene Prüfung binden will.

Dies widerspräche auch den weiteren Angaben in der E-Mai, wonach die Bestellung noch „geändert“ werden kann. Wäre ein Vertrag mit der E-Mail zustande gekommen, hätte der Kunde grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, einseitig etwas zu ändern, sondern wäre auf die gesetzlichen und ggf. vertraglich eingeräumte Gestaltungsrechte verwiesen.

 

Urteil des AG Plettenberg vom 23.10.2017, Az.: 1 C 219/17

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