Befristung von Arbeitsverträgen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Tarifvertragliche Befristungsregelungen dürfen von den gesetzlichen Regelungen nur um das Dreifache abweichen.

Laut § 14 Abs. 2 TzBfG darf ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund nur für die Dauer von zwei Jahren befristet werden und innerhalb dieser Zeit maximal drei mal verlängert werden. Tarifvertraglich kann jedoch etwas anderes geregelt werden. Fraglich war bisher, in wieweit die Regelung eines Tarifvertrag von den gesetzlichen Vorgaben abweichen darf. Das BAG hat in seinem Urteil vom 26.10.2016 (Az. 7 AZR 140/15) nun entschieden, dass die Vorgaben des § 14 Abs. 2 TzBfG im Bezug auf Höchstdauer und erlaubte Anzahl von Vertragsverlängerungen nur um das dreifache überschritten werden dürfen.

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