Befristeter Arbeitsvertrag

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wird ein bereits befristeter Arbeitsvertrag verkürzt, muss ein sachlicher Grund für die Verkürzung vorliegen.

Zwischen den Parteien liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses wurde die Vereinbarung getroffen, dass der auf zwei Jahre befristete Arbeitsvertrag bereits nach einem Jahr beendet wird. Hiergegen wendet sich der Kläger (Arbeitnehmer). Es sei kein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben.

Das Gericht gab der Klage statt.

Bei dem zwischen den Parteien beschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um einen Aufhebungsvertrag, bei dem kein sachlicher Grund nötig wäre, sondern um eine weitere Befristung, bei der die Befristungskontrolle anzuwenden ist. Diese Befristung ist aus materiellen Gründen nach § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG unwirksam. Das Vorbeschäftigungsverbot bei demselben Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gilt auch bei bloßer Verkürzung der Vertragslaufzeit. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm. Eine Befristung ist demnach nur unter Vorliegen eines der Gründe aus § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam. Keiner dieser Gründe ist zwischen den Parteien vorliegend.

Die Zulassung der Befristung hat den Zweck, dass sich der Arbeitsgeber auf eine unsichere schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellung flexibel agieren kann.  Dem Arbeitnehmer soll eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geboten werden. Der Verwirklichung dieser Ziele dient die Verkürzung des bereits befristeten Arbeitsverhältnisses gerade nicht. Deswegen ist auch ein sachlicher Grund bei der nachträglichen Verkürzung des bereits befristeten Arbeitsvertrags nötig.

 

BAG v. 14.12.2016, Az.: 7 AZR 49/15

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