Ausschluss von Abtretung an Mängelrechten ist rechtswidrig

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In den AGBs kann nicht vereinbart werden, dass der Käufer seine Mängelrechte bei Weiterverkauf nicht abtreten darf.

Das OLG Hamm begründet sein Urteil vom 25.09.2014 (Az.: 4 U 99/14) damit, dass ein Ausschluss der Abtretung der Mängelrechte den Weiterverkauf von Waren erheblich erschwert. Dabei würden sowohl die Interessen des Erstkäufers, als auch des Zweitkäufers unangemessen benachteiligt werden. Unter Abwägung der Kundeninteressen mit den Interessen des Verkäufers überwiegen die Interessen der Kunden vor allem bei Internetgeschäften, weil sich dort Kunden und Verkäufer nicht persönlich kennen.

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