Ausnahmsweise gerichtliche Zuständigkeit bei Unternehmenswettbewerblichen Streitigkeiten über notarielle Urkunden

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 05.09.2014, Az. I-20 W 93/14 festgestellt, dass über einen Streit über notariell beurkundete Unterlassungserklärungen, die die Gefahr der wiederholenden Zuwiderhandlung ausschließen, das Amtsgericht entscheidet, an dem der zuständige Notar seine Niederlassung habe. Das bedeutet, wenn sich der Streit nicht um die notarielle Urkunde, sondern um die Frage der Wiederholungsgefahr dreht, dass dann wie bisher die Zuständigkeit des Gerichts gemäß dem UWG zu ermitteln ist.

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