Auskunftsanspruch von Rechteinhabern bei Filesharing

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

TrustLocal Widget

Mit Beschluss vom 19.04.2012 hat der Bundesgerichtshof BGH (Az. I ZB 80/11) entschieden, dass ein Internet-Provider einem Rechteinhaber grundsätzlich Auskunft über den Anschlussinhaber und Nutzer einer IP-Adresse erteilen muss, der unberechtigt urheberrechtlich geschützte Musikstücke über eine Online-Tauschbörse angeboten hat.

Vorinstanzen: „Gewerbliches Ausmaß“ der Rechtsverletzung erforderlich

Ein von Naidoo-Records beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen von Nutzern die das Lied “Bitte hör nicht auf zu träumen” des Musikers Xavier Naidoo unberechtigterweise über eine Online-Tauschbörse angeboten hatten. Die IP-Adressen waren von der Deutschen Telekom AG den Nutzern zugewiesen worden, die sich aber weigerte die entsprechenden Nutzerdaten herauszugeben. Die Vorinstanzen (LG Köln, Beschluss v. 29.09.2011, Az. 213 O 337/11; OLG Köln, Be-schluss v. 02.11.2011, Az. 6 W 237/11) lehnten die Preisgabe persönlicher informationen – wie Name und Anschrift des Verletzers – noch mit der Begründung ab, dass kein besonderer fortdauernder wirtschaftlicher Erfolg vorläge. Insbesondere habe der Verletzer weder in einer “relevanten Verwertungsphase” von sechs Monaten nach der Veröffentlichung den Musiktitel zugänglich gemacht, noch handelt es sich um ein besonders umfangreiches Werk (z.B. vollständiger Kinofilm oder Musikalbum).

Die im Urheberrechtsgesetz erwähnte Voraussetzung des “gewerblichen Ausmaßes” konnte nach der Intention der Vorinstanzen beim unberechtigten Anbieten eines einzelnen Musikstücks somit nur unter Abwägung der jeweiligen betroffenen Rechte bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden.

BGH: nur „offensichtliche Rechtsverletzung“ ausreichend

Der BGH ist da anderer Meinung. Nach dem höchstrichterlichen Urteil reiche es aus, dass lediglich eine “offensichtliche Rechtsverletzung” vorläge. Die im Urheberrechtsgesetz erwähnte Voraussetzung des “gewerblichen Ausmaßes” sei auf die Dienstleistung also den Internet-Provider bezogen und nicht auf die eigentliche Rechtsverletzung.

Weitreichende Folgen

Die Auswirkungen des Urteils in der Praxis führen praktisch dazu, dass nahezu immer ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider auf Herausgabe der Nutzerdaten gemäß § 101 UrhG besteht. Dem Urheber/Rechteinhaber stehen nach diesem Urteil sodann als Konsequenz Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gegen jeden Verletzer zu.

Es steht zu befürchten, dass dies zu einer noch größeren Anzahl von Abmahnungen als ohnehin schon führt.

Lassen Sie sich beraten!

Die Rechtsanwaltskanzlei Hennig prüft für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Auch wenn Sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben ist mithin eine Vertretung durch die Kanzlei Hennig empfehlenswert. Als qualifizeirter Ansprechpartner steht Rechtsan-walt Gernot Hennig jederzeit gern zur Verfügung.

(Rechtsanwalt Gernot Hennig, Dresden – Cottbus, Stand: 16.08.2012)

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden