Arbeitszeugnis

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ist der Arbeitsgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, genügt dies nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Die Beklagte kündigte dem Kläger, wogegen der Kläger klagte und Kündigungsschutz verlangte. Im Verfahren schlossen die Streitparteien einen Vergleich, indem festgelegt wurde, dass „die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz erteilen muss“.

Der Beklagte stellte dem Kläger daraufhin ein Arbeitszeugnis aus. Hiergegen klagte der Kläger wiederum, beantragte eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs über das wohlwollende qualifizierte Arbeitszeugnis und forderte die Beklagte auf das Zeugnis inhaltlich zu ändern, da sich aus dem Wortlaut des Zeugnisses keine sehr gute Leistungs- und Führungsbeurteilung ergebe.

Das BAG wies die Klage ab. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt, die zwischen den Parteien zur Beilegung eines Rechtsstreits geschlossen worden sind. Die Vollstreckung aus einem Titel kann jedoch nur in den Fällen erfolgen, in denen hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird.

Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so hat er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll.

Ein Vollstreckungstitel, der den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht, genügt nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Es bleibt Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen, wobei die Formulierung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht.

 

BAG,  Beschluss vom 14.02.2017, 9 AZB 49/16

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