Anspruch auf Zugang

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge geht das Recht auf Zugang zu dem Benutzerkonto auf die Erbengemeinschaft über.

Bei dem Vertrag zwischen Facebook und seinen Nutzern handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, welcher im Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergeht und somit einen Zugangsanspruch gewährt.

Der Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto auf Facebook stehe auch nicht dem Datenschutzrecht oder dem postmortalen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1 GG entgegen, da eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen nicht zu befürchten sind, so das LG Berlin in seinem Urteil vom 17.12.2015 (Az.: 20 O 172/15).

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden