Ansprache in weiblicher Form

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Frauen müssen in Formularen nicht in weiblicher Form angesprochen werden.

Geklagt hatte eine Kundin der Sparkasse, die auch in unpersönlichen Vordrucken als „Kundin“ oder „Kontoinhaberin“ und nicht als „Kunde“ oder „Kontoinhaber“ angesprochen werden wollte. Nach ihrer Auffassung ist die „Sprache der Schlüssel zur Gleichberechtigung“. Es sei ihr „verfassungsmäßig legitimes Recht, als Frau in Sprache und Schrift erkennbar zu sein“.

Der BGH lehnte die Klage in Einklang mit den Vorinstanzen ab. Die männliche Ansprache verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei auch kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein solcher Verstoß könne nur bejaht werden, wenn weibliche Kunden generell benachteiligt werden würden.

Schwierige Texte würden durch die Ansprache in weiblicher und männlicher Form noch komplizierter und unverständlicher werden. Zudem werde die männliche Ansprache schon immer als Kollektivform für beide Geschlechter verwendet und sei somit eine historisch gewachsene Übereinkunft.

Die Kundin möchte ihr Begehren nun wahrscheinlich beim BVerfG und dem EuGH vorbringen.

 

Urteil des BGH vom 13.03.2018, Az.: VI ZR 143/17

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