Angemessenheit eines Schadensersatzes

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Faktor 227 zur Berechnung eines Schadensersatzes aufgrund Filesharing kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls angemessen sein.

Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberechte an dem Computerspiel „Dead Island“, welches vom Beklagten wiederholt urheberrechtswidrig verwertet wurde. Sie verlangte Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Dieser wurde ihr im erstinstanzlichen Urteil auch zuerkannt, da das Gericht die Verletzungshandlung des Beklagten als erwiesen ansah. Allerdings wendet sich dieser in seiner Berufung nun gegen die Höhe des Schadensersatzes, welcher das 227-fache des mittleren Preises eines per Filesharing verbreiteten Computer-Spiels beträgt.

Das OLG wies die Berufung zurück. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs sei im Hinblick aller Umstände des Einzelfalls angemessen. Als Schadensersatz geschuldet ist die nach § 287 ZPO zu schätzende angemessene Lizenzgebühr. Sie lässt sich am Einfachsten bemessen, wenn es zwischen den Parteien bereits einmal einen Lizenzvertrag gegeben hatte oder wenn es jedenfalls übliche Vergütungssätze für die in Frage stehende urheberrechtswidrige Handlung gibt. An beidem fehlt es hier. In solchen Fällen ist die angemessene Lizenzgebühr nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen. Von Einfluss sind hierbei unter anderem die Intensität, der Umfang und die Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer und umgekehrt der Verlust für den Verletzten und die Bekanntheit des Werks. Der im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag von 5.000€ hält sich im Rahmen dessen, was bei einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO als Verletzungsfolge zugebilligt werden kann. Der Betrag entspricht in seiner Höhe noch dem, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Unterlizenz, die die hier fragliche Verletzungshandlung abgedeckt hätte, hätte vereinbart werden können. Dabei ist einerseits die Neuheit des Spiels zu Beginn der Verletzungshandlungen und seine anhaltende Beliebtheit zu berücksichtigen, andererseits der Umfang der Nutzung durch den Beklagten, welcher das Computerspiel in großem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg allen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht hat.

Der Einwand, er habe nur kleine und kleinste Dateifragmente in die Tauschbörse eingestellt, ist entgegenzuhalten, dass es auf den Umfang der von dem einzelnen Teilnehmer des Netzwerks heruntergeladenen Dateien nicht ankommt. Der Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. 

 

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 26.04.2018, Az.: 6 U 41/17

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