Soll die Haftung für eine Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen werden, sind strenge Maßstäbe an die sekundäre Beweislast anzulegen.
Der Kläger wird vom Beklagten, welcher Inhaber von Nutzungsrechten von zahlreichen Filmen und Musikwerken ist, aufgrund einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, die von seinem Anschluss aus vorgenommen worden ist. Der Beklagte streitet die Urheberrechtsverletzung ab und führt an, dass es Sicherheitslücken in seinem Router gebe, sodass auch Dritte Personen als Täter für das Filesharing in Betracht kommen.
Das Gericht gab der Klage statt. Der Tatsachenvortrag des Beklagten genügt nicht für den begehrten Haftungsausschluss.
Grundsätzlich wird die Täterschaft bezüglich des Anschlussinhabers vermutet. Eine Widerlegung ist jedoch durch Tatsachenvortrag möglich. An diese sekundäre Beweislast sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Der Inhaber des Internetanschlusses muss darlegen, welche anderen Personen, zum Beispiel andere im Haushalt lebenden Personen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung Zugang zum Anschluss hatten und inwiefern diese Personen als Täter in Betracht kommen. Dazu ist unter anderem die Darlegung des Nutzungsverhalten der anderen potentiellen Täter nötig. Die Behauptung, dass es eine Sicherheitslücke in dem Router gebe und Dritte als Täter in Betracht kommen, genügt nach Ansicht des Gerichts nicht.
Urteil des AG Ingolstadt vom 24.05.2018, Az.. 16 C 2049/17