Äußere Gestaltungsmerkmale von Pantoffeln

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Äußere Gestaltungsmerkmale eines Produkts sind nicht immer dazu geeignet einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu ermöglichen.

Vor allem sind sie nicht als Herkunftshinweis geeignet, wenn es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Endverbraucher handelt und die identischen Produkte unter unterschiedlichen Marken angeboten werden, so der BGH in seinem Urteil vom 19.11.2015 (Az.: I ZR 109/14).

Eine irreführende geschäftliche Handlung liege nicht vor. Diese ist nur gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise trotz der Vielzahl an Marken, unter denen die Produkte vertrieben werden, aufgrund der äußeren Gestaltungsmerkmale davon ausgehen, dass die Produkte von einem Hersteller stammen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden