Ärztebewertungsportal

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der BGH hat entschieden, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten auf Ärztebewertungsportalen zulässig ist.

Das Onlinebewertungsportal www.jameda.de stellt Basisdaten (Name, Anschrift, Fachrichtung) von Ärzten den Nutzern zur Verfügung, die dann den Arzt auch bewerten können. Ein betroffener Arzt beantragte die Löschung seiner Daten. Der BGH lehnte dies jedoch ab.

Begründet hat der BGH sein Urteil vom 23.09.2014 (Az.: VI ZR 358/13) damit, dass die Interessen des Arztes nicht die Interessen der Nutzer überwiegen, denn den schutzwürdigen Interessen des Klägers werden durch die Kontrollmechanismen des Portals hinreichend Rechnung getragen. Außerdem sei durch die Basisdaten, die das Portal online gestellt hat, nur die Sozialsphäre des Arztes betroffen und er habe die Möglichkeit der Plattform problematische Bewertungen zu melden, die dann hinreichend geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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01099 Dresden