Abo-Falle

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Zum wirksamen Abschluss eines Abo-Vertrags bedarf es eines konkreten Hinweises auf einen Kauf oder der Eingehung eines kostenpflichtigen Abonnements.

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Abonnementvertrags. Die Beklagte bietet sog. Mobile-Entertainment-Dienstleistungen auf dem deutschen Mobilfunkmarkt an. Mit Abonnements können unter anderem Onlinespiele, Klingeltöne, Avatare, Hintergrundbilder, Logos und Bilder heruntergeladen und insbesondere zum Zwecke der Unterhaltung und Personalisierung des Mobiltelefons benutzt werden. Das Konto der Klägerin wurde aufgrund eines angeblichen Abonnementvertrags mit der Beklagten belastet. Hiergegen wendet sich die Klage. Die Klägerin begehrt Rückzahlung der geleisteten Zahlungen.

Die Klägerin hat einen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB gegen die Beklagte. Die Beklagte hat keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Zahlungen durch die Klägerin aufgrund des Nichtbestehens des Abonnementvertrags.

Nach Ansicht der Beklagten ist der Abonnementvertrag mit der Klägerin durch Antippen eines Banners durch die Klägerin zustande gekommen. Dadurch soll sich auf dem Mobiltelefon der Klägerin eine Produktseite geöffnet haben mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses eines kostenpflichtigen Abonnements. Durch Antippen eines mit dem Wort „Weiter“ beschrifteten Buttons, soll die Klägerin sodann auf die Bestellseite gelangt sein. Durch Betätigung des Buttons „ABO KAUFEN“ soll die Klägerin das Abonnement sodann abgeschlossen und in zeitlicher Nähe eine Bestätigungs-SMS auf ihrem Mobiltelefon empfangen haben 

Das Gericht lehnt den Vertragsschluss auf diese Weise ab. Zum wirksamen Abschluss des Vertrags muss ein konkreter Hinweis auf einen Kauf oder die Eingehung eines kostenpflichtigen Abonnements erfolgen. Dieser kommt nicht zustande, wenn der Kunde aufgrund der technischen Gestaltung der angezeigten Webseite mittels sog. „I-Framings“ über den vermeintlichen Vertragsabschluss getäuscht wird. Eine solche Täuschung stellt eine unzulässige sog. „Abo-Falle“ dar, da der Kunde aufgrund der Unübersichtlichkeit nicht weiß, dass er durch ein Antippen einen Vertrag abschließt. Ihm sind die finanziellen Konsequenzen zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst.

 

Urteil des AG Düsseldorf vom 09.08.2018, Az.: 50 C 248/17

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