Abfindungswebsite

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Antragsgegnerin, welche eine komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung eines Abfindungsanspruches aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis gegen eine Provision von 25% netto anbietet, wirbt mit Werbeaussagen wie „Schon gewusst? abfingungxxxx.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt – es gibt nichts zu verlieren! Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!“ und „im Gegensatz zur Durchsetzung über die Portalbetbreiberin sei diese über einen Anwalt teuer und aufwendig und mit einem hohen Kostenrisiko, hohem Zeitaufwand und Stress verbunden“. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin, die darin eine Irreführung der Verkehrskreise sieht.

Das Gericht gab dem Antrag statt. Die erfolgten Äußerungen sind irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, denn sie enthalten unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung.

Mit der Werbung erweckt die Antragsgegnerin den irreführenden Eindruck, sie biete eine komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung eines Abfindungsanspruches aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis an, ferner, dass sie Rechtsdienstleistungen erbringe, indem durch sie eine rechtliche Prüfung eines Abfindungsanspruchs erfolge, ohne dass hinreichend deutlich wird, dass keine Einzelfallprüfung erfolgt, sondern die eingegebenen Parameter lediglich durch einen Algorithmus verarbeitet werden. Sie suggeriert zudem, sie erstelle automatisch eine individuelle Kündigungsschutzklage, die durch den Partneranwalt nur noch bei Gericht eingereicht werden müsse. Hierdurch wird der Verbraucher darüber getäuscht, dass der Partneranwalt nach den AGB der Antragsgegnerin nicht lediglich Bote für die Einreichung der Klage ist, sondern dass die Verantwortung für eine rechtliche Überprüfung des Falles und die Entscheidung über die Einreichung der Klage gerade bei ihm und nicht bei der Antragsgegnerin liegt.

Die danach gegebene Irreführung des Verbrauchers bezüglich einer für den Vertragsschluss wesentlichen Information wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Leistungsumfang der Antragsgegnerin in deren AGB weiter konkretisiert wird. Dies beseitigt nicht die Irreführung durch den Haupttext.

Zudem sind die Aussagen der Antragsgegnerin, beispielsweise, dass ein Anwalt immer teuer und mit hohem Aufwand verbunden ist, zu pauschal und deswegen falsch.

 

Beschluss des LG Bielefeld vom 01.08.2017, Az.: 15 O 67/17

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