3D-Druck

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine der neuesten Entwicklungen ist der 3D-Druck. Hierbei werden computergesteuert dreidimensionale Werkstücke zusammengebaut bzw. hergestellt. 

Vorteil ist vor allem eine schnelle und kostengünstige Fertigung. Für Private bietet sich außerdem der Vorteil, dass wenn ein Teil am Gesamtwerk kaputt gegangen ist, man sich das Ersatzteil kostengünstiger selbst herstellen kann bzw. einen 3D-Druck-Dienstleister dazu beauftragt oder gar Werke komplett neu nachbauen kann, zum Beispiel, wenn die Designerbrille zu teuer ist. Doch sollte man aufpassen, denn meistens gibt es jemanden, der Rechte am kopierten Teil bzw. Werk hat. Deswegen kann es zu marken-, patent- und urheberrechtliche Konflikten kommen, auch wenn es noch keine konkreten „3D-Druck Gesetze“ oder Urteile gibt.

Das wichtigste ist die Unterscheidung zwischen Kopien für den privaten Gebrauch und sonstiger Verbreitung oder öffentlicher Zugänglichmachung im Internet bzw. gewerblicher Nutzung.

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Private Nutzung

Die Herstellung von 3D-Werken für Privatzwecke oder unentgeltliche Weitergabe im engen Bekanntenkreis stellt keinen Gesetzesverstoß dar. Für urheberrechtliche geschützte Werke gibt es allerdings eine Begrenzung auf 7 Vervielfältigungen.

 

Gewerbliche Nutzung

Kritischer wird es, wenn die Vorlagen oder Kopien für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Der Erfinder oder Schöpfer hat natürlich selber ein Interesse daran, sein Werk zu verwerten. Deswegen ist die gewerbliche Nutzung von 3D-Druckwerken nur mit Zustimmung des Rechteinhabers möglich.

 

Urheberrecht

Eine weitere Frage, die sich stellen kann, ist, ob eine urheberrechtlich geschützte 2D-Vorlage zu einem 3D-Modell umgewandelt werden darf, ohne gegen die Rechte des Urhebers zu verstoßen. Die Rechtsprechung ist dahingehend noch nicht aktiv geworden und wahrscheinlich muss in Zukunft im Einzelfall geklärt werden, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Dennoch kann man davon ausgehen, dass wenn die „eigenschöpferischen Züge“ (BGH) der Vorlage für das Modell übernommen worden sind, eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Auch die Verbreitung im Internet, zum Beispiel von Vorlagen für den 3D-Druck, kann einen Gesetzesverstoß gegen §19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) begründen.

 

Markenrecht

Der 3D-Druck verstößt gegen das Markenrecht, wenn er im geschäftlichen Verkehr benutzt und markenmäßig gebraucht wird.

 

Patentrecht

Auch eine komplette Eigenentwicklung mit patentierten Bestandteilen kann eine Verletzung darstellen. Doch auch hier gilt wieder, dass es keinen Gesetzeskonflikt im privaten Gebrauch gibt, nur bei gewerblicher Nutzung.

 

Haftung Dritter

Desweiteren stellt sich die Frage, inwiefern 3D-Auftragsdrucker, wie die Betreiber von Copyshops, haftbar sind, wenn bei ihnen urheberrechtlich geschützte Werke kopiert werden. Wenn sie darauf hingewiesen haben, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke kopiert werden dürfen und die Kopie nicht offensichtlich eine Rechtsverletzung darstellt, dann sind sie nicht haftbar. Weitergehende Prüfungspflichten bestehen nicht.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden