Nährwertangaben auf Müsliverpackungen
Wird mit Nährwertinformationen pro Portion geworben, müssen daneben die Brennwertangaben pro 100g angegeben werden.
Wird mit Nährwertinformationen pro Portion geworben, müssen daneben die Brennwertangaben pro 100g angegeben werden.
Aufgrund der abschließenden Regelung in der DSGVO bezüglich des anspruchsberechtigten Personenkreises, sind Mitbewerber nicht klageberechtigt.
Eine Herkunftstäuschung scheidet aus, wenn die Verkehrskreise aufgrund der verschiedenen, deutlich zu sehenden Logos keine betriebliche Zuordnung zum anderen Unternehmen ziehen.
Das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens darf die Haftung für Filesharing nicht aushebeln.
Die Bezeichnung mit „Refurbished Certificate“ kennzeichnet Waren nicht als gebrauchte Waren.
Eine nach der DSGVO unzureichende Datenschutzerklärung stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.