Unzureichende Datenschutzerklärung
Eine nach der DSGVO unzureichende Datenschutzerklärung stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Eine nach der DSGVO unzureichende Datenschutzerklärung stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Der Chefkameramann von „Das Boot“ hat einen Anspruch auf Nachvergütung aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Einräumung der Nutzungsrechte und deren Ertrag.
Werden über den persönlichen Facebook-Messenger rechtswidrig Nachrichten an Dritte verschickt, besteht kein Auskunftsanspruch gegen Facebook über die Nutzerdaten des Versenders.
Der Kläger, der ein Weingut in der Pfalz betreibt, wendet sich gegen die Bezeichnung des Beklagten, die er für seinen Wein verwendet.
Mit Testergebnissen darf nur für das beworbene Produkt betrieben werden, auch wenn andere Produkte äußerlich ähnlich und
Der BGH hat mit seinem Urteil die Abschaffung der Störerhaftung bei öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots bestätigt.